
Der Verein führt den Namen "Verein für Medieninformation und -dokumentation” e.V. (vfm e.V.)
Der vfm vertritt die bildungsbezogenen und berufsständischen Interessen der im Medienbereich Tätigen, die mit der Informationsvermittlung, Bestandssicherung, Dokumentation oder Vermarktung medialer Inhalte befasst sind. Ziele sind insbesondere deren fachliche Qualifizierung, dieFörderung ihres Wissensaustausches und die Wahrnehmung berufsständischer Aufgaben, auch in Verbindung mit anderen Berufsverbänden. Der vfm organisiert und fördert Fortbildungsveranstaltungen, Fachtagungen, Seminare, Kurse, Workshops und ähnliche Veranstaltungen; außerdem kann er Fachveröffentlichungen publizieren.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig.
Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Näheres wird durch eine Geschäftsordnung geregelt. Niemand darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Verein hat seinen Sitz in Frankfurt/Main und ist hier in das Vereinsregister eingetragen.
Mitglied im vfm kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, sich für den Vereinszweck im Sinne dieser Satzung einzusetzen. Über Anträge auf Aufnahme in den Verein beschließt der Vorstand.
Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod
- durch Austritt mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres: Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- durch Ausschluß, den der Vorstand beschließen kann; gegen diesen Beschluß kann das Mitglied Einspruch bei der Mitgliederversammlung einlegen, die darüber mit einfacher Mehrheit befindet; der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.
Der Verein kann von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag erheben, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
Organe und Einrichtungen des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- vom Vorstand eingesetzte Arbeitsgruppen
Alle Funktionen werden ehrenamtlich ausgeführt.
Der Mitgliederversammlung des vfm obliegt die Beschlußfassung über:
1. Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer
2. Haushaltspläne
3. Entgegennahme und Beratung des Geschäftsberichts und der Haushaltsrechnung
4. Entlastung des Vorstandes
5. Satzungsänderungen
6. Geschäftsordnung
7. Beratung der Jahresplanungen
8. Festlegung des Mitgliedsbeitrags
9. Auflösung des Vereins
Mindestens alle zwei Jahre muß der Vorstand eine Mitgliederversammlung schriftlich einberufen. Der Termin ist spätestens acht Wochen vorher bekannt zu geben. Bei Festlegung der Tagesordnung müssen Anträge von Mitgliedern berücksichtigt werden, wenn sie spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder gestellt werden. Die Einberufung hat spätestens vier Wochen vor dem Zusammentritt unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bezüglich der in der Tagesordnung angegebenen Punkte beschlußfähig. Die Beschlußfassung über darin nicht enthaltene Punkte wird auf die nächste Mitgliederversammlung zurückgestellt, wenn nicht eine besondere Dringlichkeit vorliegt (Dringlichkeitsantrag).
Zur Feststellung der Dringlichkeit ist eine 3/4 Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Eine Änderung der Satzung über einen Dringlichkeitsantrag ist ausgeschlossen.
Mit einfacher Stimmenmehrheit wird von der Mitgliederversammlung der Vorstand gewählt, der Jahresbeitrag festgesetzt, die Bestellung der Rechnungsprüfer vorgenommen und Entlastung erteilt, sowie über alle sonstigen Punkte der Tagesordnung beschlossen, soweit dafür nicht eine besonders qualifizierte Mehrheit nötig ist.
Eine 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung ist erforderlich zur vorzeitigen Abberufung des Vorsitzenden oder eines anderen Vorstandsmitgliedes, zur Beschlußfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert, vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterschrieben und das Protokoll den Mitgliedern zur Einsicht offengelegt.
Der Vorstand des vfm besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister; weitere Beisitzer sind möglich.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er wird auf vier Jahre gewählt.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder präsent sind und faßt seine Beschlüsse mit Mehrheit.
Der Vorstand kann für die Wahrnehmung besonderer Aufgaben weitere Mitglieder für die Dauer seiner Amtsperiode kooptieren.
Die Mitgliederversammlung bestimmt zur Prüfung der Rechnungen des Vereins auf vier Jahre zwei Prüfer, die dem Verein, jedoch nicht dem Vorstand, angehören. Die Entlastung erteilt die Mitgliederversammlung.
Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern rechtzeitig mit der Tagesordnung gemäß §5 im Wortlaut bekanntzugeben.
Die Auflösung des Vereins muß von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der satzungsgemäßen Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den gemeinnützigen Verband deutscher Archivarinnen und Archivare e.V. Dieser hat Vermögenswerte und künftige Erträge aus Publikationen des Vereins im Sinne des gemeinnützigen Vereinszwecks unmittelbar und ausschließlich für die Förderung des Medienarchivwesens zu verwenden.
Die Satzung in der vorliegenden Form wurde von der Mitgliederversammlung am 24. Oktober 2008 in Mainz verabschiedet.