Satzung

Beschlossen an der Mitgliederversammlung in Köln am 9.04.2018

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§1 Name, Zweck und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen "Verein für Medieninformation und Mediendokumentation e.V." (vfm e.V.)

Vereinszweck des vfm ist laut § 52 Abs.II Nr.7 AO die Förderung der Erziehung, Volks,- und Berufsbildung, einschließlich der Studentenhilfe.

Diese Satzungszwecke werden verwirklicht durch die Vertretung der bildungsbezogenen und berufsständischen Interessen der im Medienbereich Tätigen, die mit der Informationsvermittlung, Bestandssicherung, Dokumentation oder Vermarktung medialer Inhalte befasstsind. Ziele sind insbesondere deren fachliche Qualifizierung, die Förderung ihres Wissensaustauschs und die Wahrnehmung berufsständischer Aufgaben – auch in Verbindung mit anderen Berufsverbänden.

Der vfm organisiert und fördert Fortbildungsveranstaltungen, Fachtagungen, Kurse und ähnliche Veranstaltungen. Er unterstützt die fachliche Kommunikation unter den Mitgliedern; außerdem kann er Fachveröffentlichungen publizieren.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist in das dortige Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Mitgliedschaft

Mitglied im vfm kann jede natürliche und juristische Person werden, die bereit ist, sich für den Vereinszweck im Sinne dieser Satzung einzusetzen. Über Anträge auf Aufnahme in den Verein beschließt der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Tod
  • Austritt mit schriftlicher Erklärung an den Vorstand mit Wirkung zum Ende des jeweiligen Geschäftsjahres. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • Ausschluss, den der Vorstand beschließen kann. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dem betreffenden Mitglied ist vor der Entscheidung des Vorstandes über den möglichen Ausschluss rechtliches Gehör zu gewähren. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die darüber mit einfacher Mehrheit befindet. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

§ 3 Mitgliedsbeitrag

Der Verein kann von seinen Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag erheben, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

§ 4 Organe und Einrichtungen

Organe und Einrichtungen des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Gesamtvorstand
  • die Studienleiterin/der Studienleiter
  • vom Gesamtvorstand eingesetzte Arbeitsgruppen

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Der Vorstand kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben eine angemessene Vergütung erhalten. Die Ausgestaltung der Vergütung regelt die Geschäftsordnung. Die Studienleiterin / der Studienleiter erhält ein Honorar.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan.
Sie ist für sämtliche Angelegenheiten des vfm zuständig, es sei denn, dass das Gesetz oder diese Satzung die Zuständigkeit eines anderen Organs begründet.
Insbesondere beschließt die Mitgliederversammlung über: Genehmigung des jährlich vorzulegenden Geschäfts- und Finanzberichts

  • Entlastung des Vorstandes
  • Finanz- und Jahresplan für das Folgejahr
  • Wahl des Vorstandes wie folgt: Jeweils in Einzelwahlen: - Wahl der/des ersten Vorsitzenden - Wahl der Schriftführerin/des Schriftführers - Wahl der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters - Wahl der weiteren Vorstandsmitglieder (offenen Listenwahl)
  • Satzungsänderungen
  • Geschäftsordnung
  • Festlegung der Mitgliedsbeiträge
  • Auflösung des Vereins

Mindestens alle zwei Jahre muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Die Einberufung kann schriftlich oder auf dem Wege der elektronischen Medien erfolgen. Der Termin ist spätestens acht Wochen vorher bekannt zu geben. Bei Festlegung der Tagesordnung müssen Anträge von Mitgliedern berücksichtigt werden, wenn sie spätestens sechs Wochen vor dem Zeitpunkt der Mitgliederversammlung von mindestens einem Viertel der Vereinsmitglieder gestellt werden. Die Einberufung hat spätestens vier Wochen vor dem Zusammentritt unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu erfolgen.

Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist bezüglich der in der Tagesordnung angegebenen Punkte beschlussfähig. Die Beschlussfassung über darin nicht enthaltene Punkte wird auf die nächste Mitgliederversammlung zurückgestellt, wenn nicht eine besondere Dringlichkeit vorliegt (Dringlichkeitsantrag). Zur Feststellung der Dringlichkeit ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich. Eine Änderung der Satzung über einen Dringlichkeitsantrag ist ausgeschlossen.

Mit einfacher Stimmenmehrheit werden von der Mitgliederversammlung der Vorstand gewählt, der Jahresbeitrag festgesetzt, die Bestellung der Kassenprüferinnen / der Kassenprüfer vorgenommen und die Entlastung des Vorstands erteilt sowie über alle sonstigen Punkte der Tagesordnung beschlossen, soweit dafür nicht eine besonders qualifizierte Mehrheit nötig ist.

Eine Zwei-Drittel-Mehrheit der Mitgliederversammlung ist erforderlich zur vorzeitigen Abberufung der/des Vorsitzenden oder eines anderen Vorstandsmitglieds, zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins.

Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert und von der/dem Protokollführerenden und einem Vorstandsmitglied unterschrieben. Das Protokoll wird den Mitgliedern zur Einsicht offengelegt.

§ 6 Vorstand

Der Gesamtvorstand des vfm besteht aus der/dem Vorsitzenden, der Schriftführerin/dem Schriftführer, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, der Studienleiterin/dem Studienleiter und mindestens drei weiteren gewählten Mitgliedern.

Der Gesamtvorstand hat einen geschäftsführenden Vorstand, welcher aus der/dem Vorsitzenden, der Schriftführerin/dem Schriftführer, der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister besteht. Der geschäftsführende Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten.

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

Der Vorstand wird auf vier Jahre gewählt, er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt, allerdings längstens sechs Monate über den Ablauf der Amtszeit hinaus.

Scheidet ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, aus ihren Reihen ein geschäftsführendes Vorstandsmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen zu wählen.

Der geschäftsführende Vorstand ernennt in Abstimmung mit den weiteren Vorstandsmitgliedern eine Studienleiterin/einen Studienleiter auf unbestimmte Zeit. Die Berufung der Studienleiterin/des Studienleiters kann mit einfacher Mehrheit unter Beibehaltung entsprechender Kündigungsfristen widerrufen werden. die Studienleiterin / der Studienleiter ist während seiner Tätigkeit als Vorstandsmitglied tätig.

Vorstandsmitglieder, die für den vfm auf Honorarbasis tätig sind, haben bei den ihre Aufgaben betreffenden Beschlüssen nur ein Beratungs-, aber kein Stimmrecht.

Entscheidungen (Beschlussfassung) des Vorstandes können von der / dem Vorsitzenden schriftlich oder auf dem Wege der elektronischen Medien herbeigeführt werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren nicht ausdrücklich widerspricht.

Der Vorstand bemüht sich, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Ist eine Einstimmigkeit nicht erreichbar, so entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden des Vorstandes.

Der Vorstand kann für die Wahrnehmung seiner Aufgaben Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht für die Dauer seiner Amtsperiode kooptieren.

§ 7 Studienleiterin/Studienleiter

Die Studienleiterin / der Studienleiter organisiert die Fortbildungsveranstaltungen des vfm in Abstimmung mit dem Vorstand und den zuständigen Arbeitsgruppen.

§ 8 Kassenprüfung / Rechnungsprüfung

Den Kassenprüferinnen / Kassenprüfern obliegt insbesondere die Prüfung, ob die Haushaltsmittel zweckgerecht verwendet wurden und die Buchführung ordnungsgemäß erfolgte.

Die Prüfung erfolgt stichprobenartig nach Plausibilitätsgesichtspunkten.

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren mindestens eine Kassenprüferin/einen Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Satzungsänderungen

Anträge des Vorstands oder einzelner Mitglieder auf Satzungsänderung sind den Mitgliedern rechtzeitig mit der Tagesordnung gemäß § 5 dieser Satzung im Wortlaut bekanntzugeben.

§ 10 Auflösung des Vereins, Verfügung über das Vereinsvermögen

Die Auflösung des Vereins muss von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden.

Das bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke vorhandene Vermögen fällt einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft zwecks Verwendung der in § 52 Abs.2 Nr.7 AO genannten gemeinnützigen Zwecke zu. Die Auswahl der Empfängerin erfolgt durch einfachen Beschluss der Mitglieder. Der Beschluss darf nur mit Zustimmung des Finanzamtes vollzogen werden.

§ 11 Sonstiges

Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen an der Satzung vorzunehmen, die vom Vereinsregister oder der Finanzverwaltung verlangt werden.

§ 12 Inkrafttreten

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und - soweit zulässig - auch gegenüber Dritten ist der Sitz des Vereins.

Die Nichtigkeit von Teilen dieser Satzung oder von Teilen eines satzungsändernden Beschlusses lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Satzung oder des satzungsändernden Beschlusses unberührt.

Diese Satzung tritt mit dem Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und tritt damit an die Stelle der bisherigen Satzung.

 

Geschäftsordnung

Beschlossen an der Mitgliederversammlung in Bremen am 4.5.2015

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Präambel

Die Geschäftsordnung (GO) des „Vereins für Medieninformation und Mediendokumentation e.V.“ (vfm e.V.) präzisiert die in § 4 der Satzung formulierten Aufgaben, Rechte und Pflichten der Organe und Einrichtungen des vfm. Sie beinhaltet Regelungen hinsichtlich der Teilnehmerkreise, der Tagungsfrequenz, der Beschlussfassungen, der Berichtspflichten, der Abstimmungsprozesse sowie der internen und externen Kommunikation.

§ 1 Grundlagen

Die Grundlagen für die Geschäftsführung des gemeinnützigen „Vereins für Medieninformation und Mediendokumentation e.V.“ (vfm e.V.) werden durch die Satzung und die ergänzende Geschäftsordnung gebildet. Die Geschäftsordnung kann durch den jeweils gewählten Vorstand den aktuellen Erfordernissen angepasst werden. Die Anpassungen dürfen nicht die Satzung unterlaufen. Bis zur Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung haben Veränderungen an der Geschäftsordnung vorläufigen Charakter.

§ 2 Finanzen

Der Verein finanziert sich insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Überschüsse aus Fortbildungsveranstaltungen, Teilnehmergebühren der Tagungen, Einnahmen aus dem Verkauf von Publikationen, Ausstellereinahmen, Sponsorengelder und Spenden.
Die einzelnen Arbeitsgruppen sollen nach Möglichkeit kostendeckend arbeiten. Die vom Vorstand eingeräumten Jahresbudgets sind jedoch gegenseitig deckungsfähig.
Der Verein kann eine Steuerberateratung mit der Buchführung und der Abgabe der Steuererklärungen beauftragen.
Unabhängig davon führt mindestens eine Kassenprüferin / ein Kassenprüfer vor der turnusmäßigen Mitgliederversammlung die Prüfung gem. § 8 der Satzung durch. Ihr/sein Bericht bildet die Grundlage für die Entlastung des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.
Um eine ordnungsgemäße Buchführung und Kassenprüfung zu gewährleisten, werden Fremdaufträge von denin § 3 beschriebenenbevollmächtigten Mitgliedern des Gesamtvorstands nach Rücksprache mit der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister oder im Rahmen der genehmigten Budgets erteilt. Die an sie adressierten Rechnungen werden von ihnen geprüft und als „sachlich richtig“ gezeichnet an die Schatzmeisterin / den Schatzmeister zur Auszahlung weitergeleitet.

§ 3 Gesamtvorstand

Der Gesamtvorstand besteht aus dem geschäftsführenden Vorstand (Vorsitzende/r, Schatzmeister/in und Schriftführer/in), mindestens drei weiteren von der Mitgliederversammlung gewählten Vorstandsmitgliedern und der Studienleiterin / dem Studienleiter.
Bei Bedarf können weitere Vorstandsmitglieder ohne Stimmrecht kooptiert werden. Der Gesamtvorstand nimmt nach der Mitgliederversammlung für die weiteren Vorstandsmitglieder einen Geschäftsverteilungsplan für deren Amtszeit vor und beschließt über deren Aufgabenprofile und Verantwortungsbereiche. Der Gesamtvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Einrichtung und Koordinierung der Arbeitsgruppen
  • Beratung über die unter § 4 GO geregelten Geschäfte des vertretungsberechtigten Vorstands sowie Entgegennahme diesbezüglicher Berichte
  • Beschlussfassung über alle nicht unter § 4 GO als Angelegenheiten des vertretungsberechtigten Vorstands bezifferten Geschäfte
  • Wahl eines neuen Mitgliedes des vertretungsberechtigten Vorstands bei vorzeitigem Rücktritt der/des Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/des Schatzmeisters oder der Schriftführerin/des Schriftführers
  • Wahl und ggf. Abberufung der Studienleiterin/des Studienleiters

Entscheidungen (Beschlussfassung) des Vorstandes können vom Vorsitzenden schriftlich oder im Wege der elektronischen Medien herbeigeführt werden, wenn die Mehrheit der Vorstandsmitglieder diesem Verfahren nicht ausdrücklich widerspricht.
Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
Die Koordinatorinnen und Koordinatoren der vom Vorstand einberufenen Arbeitsgruppen sind als gewählte oder kooptierte Mitglieder des Gesamtvorstands tätig.

§ 4 Geschäftsführender Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB besteht aus der/dem Vorsitzenden, der Schriftführerin / dem Schriftführer und der Schatzmeisterin / dem Schatzmeister. Sie werden auf vier Jahre gewählt und bleiben über ihre Amtszeit hinaus bis zur nächsten Wahl im Vorstand.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Führung die Geschäfte des vfm
  • Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Ausführung von Beschlüssen des Gesamtvorstandes
  • Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
  • Festlegung von Budgets in Abstimmung mit dem Gesamtvorstand und den Arbeitsgruppen
  • Vertretung des Vereins gegenüber Dritten
  • Aufnahme neuer Mitglieder

Der geschäftsführende Vorstand ist gegenüber dem Gesamtvorstand berichtspflichtig.

§ 5 Arbeitsgruppen

Für die einzelnen Aufgabenfelder des Vereins können Arbeitsgruppen (AG) gebildet werden, die vom Vorstand koordiniert werden. Die Besetzung der Arbeitsgruppen und die Verantwortlichkeiten der Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand zu Beginn seiner Wahlperiode vorgenommen und bei Bedarf im Laufe seiner Amtszeit modifiziert. Für jede AG ernennt der Gesamtvorstand in Abstimmung mit der jeweiligen Arbeitsgruppe eine Koordinatorin /einen Koordinator aus dem Kreis des Gesamtvorstandes.
Es können Vereinsmitglieder und sonstige Interessierte mitarbeiten. Die Arbeitsgruppen entscheiden eigenständig mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme neuer AG-Mitglieder.
Es werden insbesondere Arbeitsgruppen für folgende Haupttätigkeitsfelder gebildet: Fortbildung, Frühjahrstagung (Programm und Organisation) sowie Informationsprodukte bzw. Kommunikation.
Die Arbeitsgruppen organisieren sich selbstständig und agieren eigenverantwortlich im Rahmen des ihnen zugeordneten Sachgebiets und Budgets. Sie berichten darüber regelmäßig an den Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 6 AG Fortbildung

Der vfm veranstaltet Fortbildungsveranstaltungen in Zusammenarbeit mit der JBB – Journalistische Berufsbildung, Arbeitsgemeinschaft von VSZV und DJV in Baden-Württemberg.
Für die inhaltliche Planung und Durchführung der Fortbildungsveranstaltungen wird eine Studienleiterin / ein Studienleiter eingesetzt. Ihre/Seine Aufgaben sind in § 11 geregelt.
Die Studienleiterin / der Studienleiter wird von der AG Fortbildung unterstützt. Diese AG und die Studienleiterin / der Studienleiter verantworten selbständig die Inhalte des Fortbildungsprogramms.

§ 7 AG Tagung

Die AG Tagung plant und organisiert die jährlichen Frühjahrstagungen der Mediendokumentarinnen und -dokumetare und Medienarchivarinnen und -archvare.
Die AG Tagung besteht aus dem Programmkomitee (PK) und der Tagungsorganisation (TO), die eng zusammenarbeiten.
Für die inhaltliche Ausgestaltung des Programms ist ein Programmkomitee mit wechselnden Mitgliedern verantwortlich, das durch ein Mitglied des Gesamtvorstands koordiniert wird.
Die Tagungsorganisation kümmert sich um alle organisatorischen Belange der Tagungen. u.a. Aussteller, Anmeldungen, Tagungsbüro.
Für jede Frühjahrstagung wird ein Lokalkomitee (LK) gebildet, das sich aus den ortsansässigen Mitveranstalterinnen / Mitveranstalter rekrutiert. Das LK ist primär verantwortlich für die Ausgestaltung des Rahmenprogramms der Tagung. Seine Mitglieder sind darüber hinaus nach Möglichkeit sowohl am PK als auch in der TO zu beteiligen.

§ 8 AG Kommunikation

Die Informationsprodukte des vfm werden durch die AG Kommunikation geplant, organisiert und editiert.
Die AG Kommunikation ist verantwortlich für die Außendarstellung des Vereins hinsichtlich der Inhalte und des Designs. Sie gestaltet insbesondere folgende Informationsprodukte des vfm:

  • Fachzeitschrift info7
  • Homepage
  • Tagungsdokumentation
  • Flyer und Broschüren
  • Newsletter Medoc
  • Social Media
  • Fachpublikationen

§ 9 Tagungsfrequenz des Vorstands und der Arbeitsgruppen

Der geschäftsführende Vorstand tagt nach Bedarf. Dies kann auch mittels Telefonkonferenzen oder über digitale Kommunikationsplattformen geschehen.
Der Gesamtvorstand des vfm tagt mindestens einmal jährlich.
Die Arbeitsgruppen organisieren sich bedarfsorientiert selbst.

§ 10 Studienleiterin/Studienleiter

Der/die vom Vorstand eingesetzte und von der AG Fortbildung beratene Studienleiter/in des vfm hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen:

  • Planung und Konzeptionierung von Fortbildungsveranstaltungen
  • Jahresplanung des Fortbildungsprogramms
  • Verpflichtung von Referenteinnen und Referenten
  • Moderation der Fortbildungsveranstaltungen
  • Organisation der Fortbildungsveranstaltungen in Abstimmung mit dem VSZW
  • Evaluierung der Fortbildungsveranstaltungen
  • Erschließung neuer Klientel
  • Bewerbung der vfm-Anagebote
  • Erfahrungsaustausch mit anderen Anbieterinnen und Anbietern im Bereich Medieninformation und Mediendokumentation

Rechte und Pflichten der Studienleiterin/des Studienleiters sind in einem Honorarvertrag geregelt.

§ 11 Kontakt zur Fachöffentlichkeit

Die/der Vorsitzende, die Schriftführerin / der Schriftführer, die Schatzmeisterin / der Schatzmeister sowie der Gesamtvorstand sowie die Arbeitsgruppen des vfm pflegen in fachlichen und berufsständischen Fragen einen guten Kontakt zu anderen Verbänden, insbesondere zur Fachgruppe 7 im Verband deutscher Archivarinnen und Archivaren (VdA).
Der vfm strebt an, bei Tagungen, Fortbildungsveranstaltungen, Publikationen und fachlichen Stellungnahmen mit den verwandten Verbänden Kooperationen einzugehen.
Sollte es personelle Überschneidungen zwischen vfm-Vorstand und anderen Fachverbänden geben sind diese Personen – neben der/dem Vorsitzenden des vfm – für die Kommunikation und Abstimmung zwischen den Gruppierungen zuständig.

§ 12 Mitgliedschaften

Der vfm ist für neue Mitglieder offen. Mitgliedschaften werden aktiv beworben. Die Verwaltung der Mitgliedschaften obliegt einem Vorstandsmitglied.
Die Mitgliedschaft im vfm berechtigt zum kostenlosen Bezug der Vereinspublikationen.
Der Mitglieder des Gesamtvorstands, der AG Tagung (PK, LK, TO) sowie Referenteinnen und Referenten, Moderatorinnen und Moderatoren und die Ausstellerinnen und Aussteller sind von der Tagungsgebühr befreit.
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird auf Vorschlag des Gesamtvorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 13 Sonstiges

Der Vorstand wird ermächtigt, redaktionelle Änderungen an der Geschäftsordnung vorzunehmen, die sich aus der Satzung ergeben.

§ 14 Inkrafttreten

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern und - soweit zulässig auch gegenüber Dritten - ist der Sitz des Vereins.
Die Nichtigkeit von Teilen dieser Geschäftsordnung oder von Teilen eines die Geschäftsordnung ändernden Beschlusses lässt die Gültigkeit der übrigen Teile der Geschäftsordnung oder des die Geschäftsordnung ändernden Beschlusses unberührt.

Diese Geschäftsordnung wurde von der Mitgliederversammlung des vfm am 04.05.2015 in Bremen beschlossen und tritt am 04.05.2015 in Kraft. Sie löst alle früheren Fassungen ab.